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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


PRÄAMBEL

Der REVIERKÖNIG, mit Sitz in Bochum, ist eine regionale, inhabergeführte Agentur für Events und Live-Kommunikation. Der REVIERKÖNIG wird von seinem AUFTRAGGEBER (Kunden) mit der Umsetzung von Veranstaltungen für den AUFTRAGGEBER beauftragt. Der REVIERKÖNIG tritt dabei als Generalunternehmer und in keinem Fall als Veranstalter auf. Er beauftragt zur Umsetzung von Veranstaltungen verschiedenste PARTNER.

§ 1 GEGENSTAND DER AGB 

1.   Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem REVIERKÖNIG und dem PARTNER hinsichtlich Dienstleistungen für Veranstaltungen des AUFTRAGGEBERS.

2.   Diese AGB gelten für alle, auch künftigen, Geschäftsbeziehungen zwischen dem REVIERKÖNIG und dem PARTNER. Sie gewähren dem PARTNER keinen Anspruch auf den Abschluss und Vergabe von Verträgen durch den REVIERKÖNIG.

3.   Etwaige eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des PARTNERS finden keine Anwendung.

§ 2 STATUS PARTNER UND EINHALTUNG GESETZLICHER VORGABEN

1.   Der PARTNER ist Selbständiger bzw. Gewerbetreibender und steht in keinem Abhängigkeits- oder Arbeitsverhältnis zum REVIERKÖNIG. Der Vertragsabschluss begründet daher weder ein Arbeitsverhältnis, noch werden durch ihn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit beim REVIERKÖNIG als arbeitnehmerähnliche Person oder Scheinselbständiger begründet. PARTNER sichert zu, überwiegend mit anderen Auftraggebern zusammen zu arbeiten und dass REVIERKÖNIG nicht sein einziger Auftraggeber ist. Der PARTNER ist nicht weisungsgebunden und nicht in den Organisationsbetrieb des REVIERKÖNIGS integriert. Er hat Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung seiner Tätigkeiten für den REVIERKÖNIG. Der PARTNER arbeitet mit eigenem Arbeitsmaterial und eigenem Werkzeug und nicht in den Räumen des REVIERKÖNIGS. 

2.   Der PARTNER hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und alle weiteren Personen, die auf seine Veranlassung hin im Rahmen des bestehenden Vertrages tätig werden, nicht unter Verstoß gegen geltende zivil-, arbeits-, arbeitsschutzrechtliche-, tarifrechtliche oder andere gesetzliche Regelungen eingesetzt werden. Insbesondere wird er sämtliche Beiträge an die Sozialversicherungsträger sowie Lohn- und sonstige Steuern ordnungsgemäß anmelden und abzuführen, geltende Mindestlöhne einhalten und die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie des Arbeitszeitgesetzes und alle weiteren einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften ohne Ausnahme beachten. Insoweit hält der PARTNER den REVIERKÖNIG von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaig anfallender Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Dienstleistungs- oder Werkvertrages unwiderruflich frei. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende des jeweiligen Vertrages fort.

§ 3 QUALITÄT, GENERALIEN, KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN, MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

1.   Der PARTNER wird die Durchführung der vereinbarten Leistungen nur durch entsprechend ausgebildetes, geschultes und qualifiziertes Personal, dessen Ausbildung und Befähigung durch entsprechende Nachweise und Belege nachweisbar sind, erbringen lassen und alle Arbeiten mit der für die Durchführung erforderlichen Sorgfalt in sehr guter Qualität durchführen. Darüber hinaus wird der PARTNER alle von ihm zur Leistungserbringung verwendeten Gerätschaften, Einrichtungen, Materialen etc. durch Sachverständige geprüft und technisch einwandfrei zum Einsatz bringen. Diese genügen den zur Zeit der Durchführung maßgeblichen technischen, gesetzlichen und sonstigen zwingenden Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, technische Regeln, DIN-Vorschriften, Unfallverhütungs-vorschriften der Berufsgenossenschaften etc.). Auch insoweit hält der PARTNER den REVIERKÖNIG von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaig anfallender Kosten der Rechtsverfolgung, mit Abschluss dieses Vertrages unwiderruflich frei. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende dieses Vertrages fort.

2.   Der REVIERKÖNIG ist berechtigt, sich jederzeit und unangemeldet persönlich oder durch einen Mitarbeiter oder durch einen vom REVIERKÖNIG beauftragten Dritten (z.B. vom REVIERKÖNIG beauftragten Gutachter) von der Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu überzeugen.

3.   Der PARTNER hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass der REVIERKÖNIG und andere tätige Unternehmer sowie der AUFTRAGGEBER nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

4.   Der PARTNER ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen könnten, dem REVIERKÖNIG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.   Vereinbarte Termine sind ausnahmslos einzuhalten.

6.  Angebote sind übersichtlich ohne versteckte Kosten zu unterbreiten.

7.   Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.  

§ 4 ZAHLUNGSMODALITÄTEN

1.   Die vereinbarten Preise sind Festpreise. In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung durch PARTNER notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des PARTNERS anfallen. Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

2.   Eine entsprechende Rechnung und ggf. Nachweise von schriftlich vereinbarten Auslagen des PARTNERS müssen spätestens nach 10 Werktagen nach Veranstaltungsdurchführung beim REVIERKÖNIG vorliegen.

3.   Die Rechnung ist postalisch beim REVIERKÖNIG einzureichen.

§ 5 HAFTUNG DER PARTEIEN / VERTRAGSVERSTÖßE / FREIHALTEVEREINBARUNG

1.   PARTNER ist verpflichtet, seine ihm als Unternehmer obliegenden Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (§ 823 I BGB) nicht zu verletzen, d.h. im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass REVIERKÖNIG, AUFTRAGGEBER und Dritte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nicht zu Schaden kommen. Insoweit hält PARTNER den REVIERKÖNIG von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung, unwiderruflich frei. Diese Verpflichtung gilt auch nach Ende dieses Vertrages fort.  

2.   Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen Anordnungen von Behörden, gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesen AGB oder dem Dienstleistungs- oder Werkvertrag durch PARTNER, kann der REVIERKÖNIG den Dienstleistungs- oder Werkvertrag mit PARTNER ohne Fristsetzung und/oder vorherige Androhung fristlos kündigen und die sofortige Einstellung seiner Tätigkeit und die unverzügliche Räumung der Veranstaltungsörtlichkeit verlangen. In diesem Falle verliert der PARTNER seinen Vergütungsanspruch vollumfänglich und ist zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Sofern PARTNER der Aufforderung zur Einstellung und Räumung nicht unverzüglich nachkommt, kann REVIERKÖNIG die Einstellung und Räumung im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des PARTNERS durchführen lassen.

Zur Räumung ist PARTNER auch verpflichtet, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.       

3.   Der PARTNER erbringt seine vom REVIERKÖNIG beauftragte Leistung rechtzeitig und mangelfrei. Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der PARTNER angemessen für alle Schäden und Nachteile, die dem REVIERKÖNIG entstehen. In Bezug auf insoweit etwaig an den REVIERKÖNIG von Kunden des REVIERKÖNIG gestellten Ansprüche hält der PARTNER den REVIERKÖNIG mit Abschluss des Dienstleistungs- oder Werkvertrages, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung, unwiderruflich frei. Diese Verpflichtung gilt auch nach Ende des Vertrages fort.

4.   Die Haftung des REVIERKÖNIG für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des PARTNERS, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der REVIERKÖNIG für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Vorschriften.  Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des PARTNERS resultieren, haftet der REVIERKÖNIG nur für den typischerweise entstandenen Schaden.

5.   Der Haftungsausschluss gem. vorstehend Zif. 4 dieses Vertrages gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des REVIEKÖNIG. 

6.   Für von Verrichtungsgehilfen des REVIERKÖNIG verursachte Schäden wird keine Haftung übernommen, sofern dem REVIEREKÖNIG nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Verrichtungsgehilfen nachgewiesen wird.

7.   Der REVIERKÖNIG hat keine Sachversicherung für Schäden und/oder Abhandenkommen an zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen Mietsachen (Technik, Verstärker, Lichtanlagen, sonstige Anlagen, Equipment, Zelte, Zäune, Absperrungen etc.) abgeschlossen. PARTNER ist verpflichtet, entsprechende Sachversicherungen seiner an REVIERKÖNIG vermieteten Gegenstände auf eigene Kosten selbst abzuschließen. In Bezug auf insoweit an den REVIERKÖNIG gestellte Ansprüche hält der PARTNER den REVIERKÖNIG mit Abschluss des Dienstleistungs- oder Werkvertrages einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. Diese Verpflichtung gilt auch nach Ende des Vertrages fort.

8.   Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 HÖHERE GEWALT

Fällt die Veranstaltung aufgrund Höherer Gewalt aus, werden die Parteien von ihren gegenseitigen Leistungspflichten aus dem Dienstleistungs- oder Werkvertrag entbunden. Die Parteien verzichten in diesem Falle gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen und verhandeln zeitnah einvernehmlich über Abschluss eines neuen Dienstleistungs- oder Werkvertrags zu identischen Konditionen. 

§ 7 RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG DURCH DEN REVIERKÖNIG

1.   Der REVIERKÖNIG hat das Recht, jederzeit durch Erklärung in Textform vom Vertrag auch ohne Grund zurückzutreten oder diesen ordentlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, zahlt er für die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen des PARTNERS die vereinbarte Vergütung anteilig. Ersparte Aufwendungen des PARTNERS werden abgezogen.      

2.   Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung dieses Vertrages richtet sich für beide Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften und ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. 

§ 8 COPYRIGHT/URHEBERRECHT

1.   Sämtliche von REVIERKÖNIG oder von ihm beauftragten Dritten erstellte Konzepte, Gestaltungen, Präsentationen, Logos, Pläne, Grafiken, Ideen, Texte, Fotos und sonstige Unterlagen sind Eigentum des REVIERKÖNIG und unterliegen als persönliche geistige Schöpfungen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

2.   Die Verwendung oder auch Weitergabe von Werken und Inhalten gem. Zif. 1, auch nur in Teilbereichen, ist PARTNER ausdrücklich untersagt. Der PARTNER haftet bei unberechtigter Verwendung und Weitergabe an Dritte für den daraus entstandenen Schaden.

3.   Das Herstellen, Vervielfältigen, Verbreiten von Werken und Inhalten gem. Zif. 1 sowie mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängenden Foto- und Filmmaterials (Aufzeichnungen aller Art) ist PARTNER sowie seinen erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen der Tätigkeiten des Dienstleistungs- oder Werkvertrages ohne Ausnahme vollumfänglich untersagt. Dies gilt insbesondere für die Nutzung in Form von Printerzeugnissen und für die Nutzung im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG (Internet).  PARTNER ist somit nicht berechtigt, u.a. Fotos oder Videos oder sonstige Aufzeichnungen am Veranstaltungsort herzustellen und das Foto- und Video- und Aufzeichnungsmaterial ins Internet zu stellen und/oder stellen zu lassen. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen dieses Verbot ist PARTNER zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, die vom REVIERKÖNIG festzusetzen und im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist.

4.   Nach Ende der Veranstaltung sind alle etwaig an PARTNER übergebenen Unterlagen gem. Zif. 1 sowie alle Geschäftspapiere, Pläne, Zeichnungen, Fotos, Videos, Filme, Dateien, Skizzen, Texte, Bilder, Entwürfe etc. unverzüglich an REVIERKÖNIG zurückzugeben. Sie sind anvertraut i.S.d. § 18 UWG; auf eine etwaige Strafbarkeit im Falle der Zuwiderhandlung nach § 18 UWG wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 9 BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Der PARTNER hat eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 5.000.000,00 Euro pro Schadensfall abzuschließen und dem REVIERKÖNIG den Versicherungsschein bei Abschluss des Dienstleistungs- oder Werkvertrages vorzulegen. Der Versicherungsschein ist wesentlicher Vertragsbestandteil des Dienstleistungs- oder Werkvertrages.

§ 10 GEHEIMHALTUNG

1.   Der PARTNER ist verpflichtet, alle Informationen und Kenntnisse, die er direkt oder indirekt im Rahmen der gemeinsamen Projekte erlangt, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit den betroffenen Projekten zu verwenden.

2.   Der PARTNER ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erworbenen Informationen, d.h. u.a. 

  • Know-how sowie Ergebnisse, die im Rahmen der Projekte erzielt oder verwendet werden,
  • Unterlagen, Daten, Dateien, Mails und geschäftliche Kenntnisse,
  • Pflichten- bzw. Lastenhefte, Zeichnungen, Skizzen, CAD Unterlagen, Veranstaltungskonzepte, Programme etc.
  • Qualitätsinformationen, Zeitpläne, Fotos, Marken, Texte u. ä.
  • andere, nicht öffentlich verfügbare Informationen, die der PARTNER im Rahmen des Projektes über REVIERKÖNIG erlangt; 

weder an Dritte weiterzugeben, noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung zu verhindern. PARTNER ist zu absolutem Stillschweigen verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verbote ist PARTNER zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, die vom REVIERKÖNIG festzusetzen und im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist.

3.   Die Geheimhaltungspflicht gem. Zif.2 erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter, Beauftragte, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie aus seiner Sphäre stammenden Personen des PARTNER ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.  Der PARTNER hat diesem Personenkreis die entsprechende Geheimhaltungspflicht gem. Zif. 2 schriftlich aufzuerlegen.

§ 11 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

1.   PARTNER sichert zu, die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften BGV C 1 (Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung) und BGV A 3 (Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) einzuhalten.

2.   Des Weiteren verpflichtet sich PARTNER dazu, in Versammlungsstätten und darüber hinaus in allen anderen Örtlichkeiten nicht gegen die Vorschriften der Betreibervorschriften der §§ 31 ff. der jeweils vor Ort einschlägigen Versammlungsstätten-VO zu verstoßen.

3.   Vom PARTNER weitere einzuhaltende gesetzliche Vorschriften: Der PARTNER versichert dem REVIERKÖNIG, die einschlägigen Vorschriften folgender Regelwerke, DINs, Verordnungen, Gesetze etc. zu kennen und einzuhalten:

  • Die Hausordnung des AUFTRAGGEBERS bzw. zuständigen Vermieters;
  • Die einschlägige landesrechtliche Versammlungsstätten-VO; insbesondere die Betriebsvorschriften der §§ 31 ff. sowie das amtliche Muster des Gastspielprüfbuchs mit Anlagen 1 -5 soweit einschlägig
  • Die Gewerbeordnung
  • Das Arbeitsschutzgesetz
  • Das Arbeitszeitgesetz
  • Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (z.B. UVV BGV A1 und UVV BGV C 1)
  • Die DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung)
  • Die DIN EN 600825 - 1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“
  • Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen)
  • Das Bundesimmissionsschutzgesetz nebst Anlagen, TA Lärm
  • Die Lärm- und Vibrationsschutz-VO
  • Das Jugendschutzgesetz (JSchgG)

4.   PARTNER garantiert insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Einhaltung der §§ 5 und 9 Jugendschutzgesetz (JSchG):

5.   Mit Abschluss dieses Vertrages hält PARTNER den REVIERKÖNIG insoweit (Verstöße gegen vorstehend § 12 Zif. 1, 2 und 3) von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.

6.   Der Partner hat dem REVIERKÖNIG bei Vertragsschluss in Textform unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift eine verantwortliche Person zu benennen, die während der Vorbereitung, der Auf- und Abbauphase, während des Veranstaltungsbetriebs, bis zum endgültigen Veranstaltungsende am Veranstaltungstag vor Ort anwesend und durchgehend erreichbar ist. Diese Person unterliegt im Hinblick auf Fragen der Veranstaltungssicherheit uneingeschränkt den Weisungen des AUFTRAGGEBERS und des REVIERKÖNIG. Die verantwortliche Person hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung und Begehung der Veranstaltungsörtlichkeit teilzunehmen und sich mit der Örtlichkeit – insbesondere im Hinblick auf Notausgänge, Rettungswege und Notfalleinrichtungen – vertraut zu machen.

§ 12 WETTBEWERBS-, KOMMUNIKATIONS- UND WERBEVERBOTE

1.   PARTNER wird für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren ab Beendigung des Dienstleistungs- oder Werkvertrages nicht direkt oder indirekt über Dritte mit dem AUFTRAGGEBER (Kunden des REVIERKÖNIGS) geschäftlich kooperieren und/oder Verträge mit diesem abzuschließen. Auch jede Akquise gegenüber AUFTRAGGEBER ist in diesem Zeitraum zu unterlassen. Verstößt PARTNER gegen diese Verpflichtung, ist er gegenüber REVIERKÖNIG zum Schadensersatz (entgangener Gewinn, Agenturgage etc.) verpflichtet.

2.   Um eine reibungslose Durchführung des Auftrages zu gewährleisten, wird der PARTNER die Kommunikation mit dem AUFTRAGGEBER ausschließlich durch und über den REVIERKÖNIG erfolgen lassen. Eine direkte Kontaktaufnahme des PARTNERS mit dem AUFTRAGGEBER unter Ausschluss des REVIERKÖNIGS ist untersagt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist er gegenüber REVIERKÖNIG zum Schadensersatz (entgangener Gewinn, Agenturgage etc.) verpflichtet.

3.   Eine etwaige direkte Kontaktierung des PARTNERS durch den AUFTRAGGEBER ist dem REVIERKÖNIG in jedem Falle unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt der PARTNER diese unverzügliche Anzeige, ist er ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

4.   Der PARTNER und seine Mitarbeiter treten auch nach außen hin ausschließlich unter der Marke/Firmierung REVIERKÖNIG auf. Das Erscheinungsbild aller Mitarbeiter ist in schwarz/weißer Kleidung zu halten und auf den jeweiligen Anlass abzustimmen.

5.   Beim AUFTRAGGEBER (Kunden des REVIERKÖNIGS) vor Ort ist es ausdrücklich untersagt, Informationsmaterial, Werbeträger oder dergleichen des PARTNERS zu platzieren und/oder zu präsentieren und/oder Geschäftsunterlagen wie z.B. Visitenkarten auszugeben.

6.   Es ist dem PARTNER untersagt, die AUFTRAGGEBER des REVIERKÖNIGS als Referenz anzuführen. Nur nach Genehmigung in Textform kann der REVIERKÖNIG als Referenz genannt werden.

§ 13 GENERALIEN

1.   Es wird die Textform vereinbart. Dieser Vertrag kann nur in Textform oder schriftlich abgeschlossen werden (die beiderseitige handschriftliche Unterzeichnung des Vertrages und die Übermittlung der unterschriebenen Vertragsurkunde im Original reicht aus). Änderungen, Ergänzungen sowie der Verzicht auf die Textform können ebenfalls nur in Textform vereinbart werden. Mündliche Abreden sind nicht getroffen.

2.   Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Bochum oder Essen durchzuführen.

3.   Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Auftrag ist der Sitz des REVIERKÖNIG, Bochum, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Es gilt in jedem Falle ausschließlich deutsches Recht.

4.   Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist PARTNER nur berechtigt, wenn seine Ansprüche vom REVIERKÖNIG unbestritten, in Textform anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

5.   Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein, werden die übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine wirksame, dem Vertragszweck entsprechende zulässige Klausel einvernehmlich zu vereinbaren.