Cookie-Einstellungen

Corona-VIRUS Update 2: EVENTBRANCHE

09.06.2021 | Bochum

Corona Virus

    Seit mehr als einem Jahr hoffen wir, dass die Corona Pandemie endlich ein Ende hat und ein neues „Normal“ oder vielleicht sogar ein altes „Normal“ wieder möglich ist. Bislang waren die Prognosen eher vage bis ernüchternd, doch das hat sich geändert: Nicht zuletzt, seit führende deutsche Virologen und Gesundheitsexperten von einem "guten Sommer" sprechen. Und nun wächst sie - die Hoffnung der Menschen auf ein unbeschwertes Miteinander, gesellige Treffen, Konzerte, lebendige Innenstädte, ein Leben ohne Maske und Abstand.

    Sinkende Infektionszahlen und steigendes Impftempo ermöglichen nun vorsichtige Öffnungsschritte. Mit der neuen Coronaschutzverordnung eröffnet die Landesregierung NRW Perspektiven - insbesondere für die Veranstaltungsbranche.

    Das Land NRW hat zum 26. Mai 2021 (in der Version vom 09.06.2021) die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Die neuen Regelungen sehen stufenweise Öffnungsschritte für eine 7-Tages-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Sie werden weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

    Was hat sich konkret geändert bzw. welche Regelungen gibt es?

    Neben individuellen Regelungen für die Bereiche „Kultur“, „Sport“ und „Handel, Messen und Märkte“ gelten für „Versammlungen und Veranstaltungen“ (§18) folgende Vorgaben., wobei wir hier von der Inzidenzstufe 3 (50,1 – 100) in dieser Übersicht absehen, da es sich meist um privat geprägte Veranstaltungen oder rechtlich vorgesehene Sitzungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen handelt.

    Wichtig für die Veranstaltungsbranche sind folgende Regelungen.

    Kreise und kreisfreie Städte der Inzidenzstufe 2 (35.1 – 50)

    • Sitzungen, Tagungen und Kongresse auch in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit,
    • private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt. Die Regelungen zum Mindestabstand sind einzuhalten. An festen Sitzplätzen dürfen die Mindestabstände unterschritten werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

    In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (< 35) sind zusätzlich zulässig:

    • die zuvor genannten zulässigen Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen auch ohne Negativtestnachweis,
    • Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit bis zu 1.000 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit,
    • private Veranstaltungen mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt,
    • private Veranstaltungen auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
    • ab dem 1. September 2021 Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen mit bis zu 1.000 teilnehmenden Personen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept; Veranstaltungen mit mehr als 1.000 teilnehmenden Personen sind nur zulässig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt
    Übersicht Coronaschutzverordnung

    Was bedeutet das für Veranstaltungen, die in der Verantwortung des Arbeitsgebers liegen und einen sozial-kommunikativen oder auch geselligen Fokus haben?

    Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Düsseldorf werden Veranstaltungen, die in der Arbeitgeberverantwortung liegen, wie private Veranstaltungen behandelt. Heißt ein Betriebsfest (ohne Tanz) kann bei einer Inzidenzstufe 1 mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, durchgeführt werden.

    Und was unterscheidet dann eine Party und von einer anderen privaten Veranstaltung?

    Dazu schreibt das NRW-Gesundheitsministerium auf WDR-Nachfrage: "Die Unterscheidung zwischen Party und normaler Feier – mit weniger Infektionsrisiken – richtet sich nach Infektionsschutzgesichtspunkten vor allem nach dem geplanten Verhalten der Gäste. Soll zu (lauter) Musik getanzt werden und sind daher viele enge Kontakte ohne Mindestabstand erwartbar, handelt es sich um eine Party, die ähnlich problematisch ist wie der Besuch einer Disco o.ä. Daher sind diese Veranstaltungen nur unter eingeschränkten Maßgaben zulässig."

    Was sollte man trotzdem noch beachten?

    Obwohl die o.g. Regelungen ab der Inzidenzstufe 2, also einer Inzidenz von weniger als 50, kein zu genehmigendes Hygienekonzept mehr vorsehen, empfehlen wir auch bei einer niedrigen Inzidenzstufe mit Blick auf die Sicherheit Ihrer Veranstaltungsteilnehmer sowie das zukünftige Infektionsgeschehen ein individuelles Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen.

    Der REVIERKÖNIG, als Fullservice-Agentur, kann Sie auch bei dieser Angelegenheit unterstützen. Wir sind zertifizierte Hygiene- und Infektionsschutzbeauftragte für Veranstaltungen und Versammlungsstätten. Denn Ihre Sicherheit und die Ihrer Teilnehmer liegt uns am Herzen.

    Folgende Punkte sollten beachtet werden (Corona-VIRUS Update: EVENTBRANCHE):

    • Prüfen Sie, ob die Veranstaltung zu den "genehmigungsfähigen" Veranstaltungen zählt. Grundlage sind die aktuellen Inzidenzzahlen
    • Information der Teilnehmer über geltende Bestimmungen für die Einreise aus dem Ausland nach Deutschland
    • Klärung der Verantwortlichkeiten
    • Erarbeitung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für Ihre Veranstaltung in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Location-Betreiber.
    • Kommunikation der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen vor Ort (Durchsagen), auf der Homepage, bei der Anmeldung etc.
    • Etablierung einer Kontaktpersonennachverfolgung unter Berücksichtigung der DSGVO – analog oder digital. Es kann je nach Regelung unterschieden werden zwischen:

    Einfache Rückverfolgbarkeit: Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Zeitraum des Aufenthalts aller teilnehmenden Personen müssen mit deren Wissen schriftlich oder digital erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden.

    Besondere Rückverfolgbarkeit: Zusätzlich zur Datenerhebung der einfachen Rückverfolgbarkeit muss ein Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt werden. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.

    • Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung und Umsetzung der Maßnahmen
    • Aufbewahrung der erfassten Besucherdaten sowie ggf. den Sitzplan im Rahmen einer besonderen Rückverfolgbarkeit für eine Dauer von vier Wochen und Sicherung vor einem Zugriff durch Dritte.